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Haben Sie Fragen ? Wir haben einige Antworten zusammengestellt.
Rezepte erhalten Sie bei Ihrem Haus- oder Facharzt.
Da Physiotherapie zu den sogenannten Heilmitteln gehört, ist die Dauer der Therapie im Heilmittelkalatog festgelegt.
Je nach Art der Krankheit wird ein Ziel der Therapie vereinbart und die maximale Dauer der Therapie bestimmt. In der Regel sind das fünf Rezepte à sechs Behandlungen, die der Arzt ausstellen darf, also 30 Einheiten. Dann endet der Regelfall und der Patient muss etwa 12 Wochen warten, um wieder neue Rezepte für dieselbe Diagnose zu bekommen.
Doch sollte der Patient unter einer neuen Krankheit leiden, gilt dies als neuer Regelfall und ist somit von den 12 Wochen ausgeschlossen – es können bei Bedarf neue Rezepte ausgestellt werden.
Je nach Art der verschriebenen Behandlung variiert die Behandlungsdauer. Dies kann bei der Terminvereinbarung erfragt werden.
Sie haben eine Verordnung vom Arzt? Bitte bringen Sie diese zu Ihrem ersten Termin mit. Falls Ihnen weitere Untersuchungsbefunde vorliegen, können Sie diese gerne mitbringen, damit wir die Behandlung möglichst genau auf Ihre persönlichen Bedürfnisse ausrichten können. Bitte bringen sie außerdem ein großes Badetuch zu jeder Therapiesitzung mit.
Der G-BA hat die Frist für den Beginn der Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung von 14 auf 28 Tage verlängert. Damit soll ein möglicherweise bestehender Terminstau in den Praxen entgegengewirkt werden. Mit Inkrafttreten der Heilmittelrichtlinie zum 1. Oktober 2020 gilt die Frist von 28 Tagen dann regelhaft.
Bitte erscheinen Sie rechtzeitig, wenn möglich 5-10 Minuten vor Behandlungsbeginn bei uns in der Praxis.
Ein verzögerter Behandlungsbeginn kann aufgrund unseres engen Zeitplanes leider nicht nachgeholt werden.
Bitte bringen Sie sportliche, gemütliche Kleidung mit. Sie können gerne saubere Sportschuhe mitbringen.
Unsere Praxen sind barrierefrei zu erreichen.
Unsere Physiotherapie-Praxen sind für alle gesetzlichen Krankenkassen sowie private Behandlungen zugelassen.
Die Versicherungsleistungen der einzelnen privaten Krankenkassen variieren. Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse vorab darüber informieren. Wir stellen Ihnen die Behandlungskosten in Rechnung. Sie verpflichten sich zur Kostenbegleichung, unabhängig davon, wieviel Ihre private Krankenkasse erstattet.
- Bitte kontaktieren Sie uns in dringen Fällen am Wochenende oder außerhalb unserer Geschäftszeiten über unser Kontaktformular
Termine, die Sie nicht wahrnehmen können, müssen Sie mindestens 24 Stunden vorher absagen. Wir behalten uns vor, eine nicht rechtzeitig abgesagte Behandlung gemäß § 615 BGB privat in Rechnung zu stellen.
Es kommt immer wieder vor, dass Rezepte für Physiotherapie von den Krankenkassen nicht akzeptiert werden, weil die Behandlung entweder zu spät begonnen hat oder zu lange unterbrochen wurde. Für die Behandlung bei Physiotherapeuten gelten bestimmte Fristen. Diese sind in den Rahmenverträgen zwischen den Verbänden und den Krankenkassen geregelt. Hier unterscheidet sich jedoch, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind.
Allgemein gilt, dass Sie eine physiotherapeutische Behandlung ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Tage unterbrechen können. Es wird hier aber geraten, spätestens am 14. Tag die Behandlung wieder aufzunehmen, da es bereits ab dem 15. Tag zu Problemen mit der Krankenkasse kommen kann.
Wurde eine Behandlung ohne Angabe triftiger Gründe für einen längeren Zeitraum unterbrochen, folgt in der Regel eine Absetzung aller folgenden Behandlungen.
Gründe, bei denen eine längere Unterbrechung möglich ist, können sein:
- Urlaubsbedingte Abwesenheit Ihres Therapeuten oder von Ihnen selbst.
- Die Unterbrechung ist therapeutisch indiziert und mit Ihrem Arzt abgestimmt.
- Sie oder Ihr Therapeut sind erkrankt und eine Behandlung kann deshalb nicht durchgeführt werden.
Zu Beginn der Physiotherapie vereinbaren wir mit Ihnen das Honorar mittels Honorarvereinbarung.
Die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Vergütung für die Behandlung ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und ist unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch Ihre private Krankenversicherung zu zahlen.
Zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse reichen Sie bitte Honorarvereinbarung und Original-Verordnung als Nachweis zusammen mit Ihrer Rechnung ein.